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Geplante Eigenheimzulage 2003 für selbstgenutztes Wohneigentum

Die Eigenheimzulage wird ab 1. Jan. 2003 (ggf. 1. April 2003) reduziert. Die Pläne der Bundesregierung sehen vor: Nur Eltern (Alleinerziehende und Verheiratete mit Kindern) haben dann ggf. einen Anspruch auf Eigenheimzulage . Wer keine Kinder hat, bekommt nichts, es sei denn, die Kinder kommen später. Die Neuregelung sieht für Neu- und Altbauten gleichermaßen eine Grundförderung von 1000 Euro und eine Kinderzulage von je 800 Euro pro Kind über den Zeitraum von acht Jahren vor. Eine Familie mit einem Kind erhält danach 1800 Euro und mit zwei Kindern 2600 Euro pro Jahr. Für viele Bauherren bedeutet jedoch die Neuregelung der Eigenheimzulage unterm Strich ein dickes Minus von bis zu 20.448,- Euro.

Einkommensgrenzen: Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Eigenheimzulage werden reduziert. Alleinerziehende: Einkommen innerhalb von zwei Jahren bis maximal 70 000 Euro. Ehepaare: Einkommen innerhalb von zwei Jahren bis maximal 140 000 Euro. Der Betrag erhöht sich für jedes Kind um 20 000 Euro. Nach der Neuregelung sollen positive und negative Einkünfte nicht mehr saldiert werden, so daß nur noch positive Einkünfte berücksichtigt werden.

Wer hat Anspruch auf Eigenheimzulage: Kinderlose Ehepaare erhalten keine Eigenheimförderung. Sie haben jedoch vier Jahre Zeit, um ihren "Status" zu ändern. Das heißt, sie erhalten die Zulage auch dann, wenn Kinder erst Jahre nach dem Bauantrag oder dem Kauf einer Immobilie geboren werden. Bei einer Geburt innerhalb von vier Jahren, besteht ab Geburtsjahr für acht Jahre Anspruch auf die Kinderzulage von 800 Euro. Kommt der Nachwuchs später, aber innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums, wird die Kinderzulage nur noch für die Restlaufzeit gewährt.

Weitere Änderungen: Nur noch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein Kind führt ggf. zur Eignheimzulage, sofern der Anspruchsberechtigte oder der Ehegatte Kindergeld erhalten. Eine unentgeltliche Überlassung an den Ex-Ehegatten ist damit schädlich. Die bisherige Regelung ging deutlich weiter und begünstigte die unentgeltliche Überlassung auch an einen Angehörigen.

Immobilienerwerb vor dem o. a. Stichtag: Wer bis zum o.a. Stichtag den notariellen Hauskaufvertrag abgeschlossen hat, unterliegt noch der bisherigen Regelung für Eigenheimzulagen. Gleiches gilt beim Hausbau, wenn der Bauantrag vor dem o.a. Stichtag gestellt wird.


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